Die in Deutschland geltenden Verordnungen und Richtlinien zur Immobilienbewertung werden zur Zeit grundlegend überarbeitet. Ziel ist es, die verschiedenen Richtlinien sowie die ImmoWertV in einer ImmoWertV 2021 und einer ImmoWertA (Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV) kompakt zusammenzufassen und anwenderfreundlicher zu gestalten.
Derzeit sind materielle Vorgaben zur Ermittlung des Verkehrswerts (§ 194 des Baugesetzbuchs – BauGB) sowie zur Ermittlung der Bodenrichtwerte (§ 196 BauGB) und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (§ 193 Absatz 5 Satz 2 BauGB) in folgenden Regelungswerken enthalten (s. allgemein zur Wertermittlung):
• Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S.639), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794),
• Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) vom 11. Januar 2011 (BAnz. Nr. 24 S. 597),
• Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 5. September 2012 (BAnz. AT 18.10.2012 B1),
• Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) vom 20. März 2014 (BAnz. AT 11.04.2014 B3),
• Ertragswertrichtlinie (EW-RL) vom 15. November 2015 (BAnz. AT 04.12.2015 B4),
• Teile der Wertermittlungsrichtlinien 2006 (WertR 2006) vom 1. März 2006 (BAnz. Nr. 108a, ber. Nr. 121)
Insbesondere um stärker als bisher sicherzustellen, dass die Ermittlung der Verkehrswerte und die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt und um die entsprechenden Vorgaben, die derzeit auf sechs Regelungswerke verteilt sind, übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten, soll das materielle Wertermittlungsrecht vollständig neu geordnet und gleichsam aus einem Guss neu geregelt werden. Inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Vorgaben sind dabei nur in sehr beschränktem Umfang vorgesehen.
Mit der Novellierung des Wertermittlungsrechts sieht das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat (BMI) nur noch folgende zwei Regelungswerke vor:
– In der neuen vollständig überarbeiteten Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) sollen die wesentliche Grundsätze aller bisherigen Richtlinien in anwenderfreundlicher form integriert und verbindlich werden.
– Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) beschlossen werden.
Eine weitere Absicht ist es, die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundeseinheitlich zu regeln.